Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltung der Bedingungen
Diese Geschäftsbedingungen haben Vorrang vor abweichenden Bestimmungen des Auftragsgebers, soweit letztere von Auftragnehmer nicht schriftlich angenommen wurden.
Art und Umfang der Leistung
Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder – soweit eine solche nicht vorliegt, dessen Angebot maßgebend.
Die zum Angebot gehörenden Unterlagen – wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und Durchbruchsangaben usw. sind soweit nicht ausdrücklich als verbindliche bezeichnet – nur angenähert maßgebend.
Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtlichen Unterlagen bleiben vorbehalten. Das Angebot und die Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Anbieters weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt, durch elektronische Datenverarbeitung reproduziert, noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden. Insbesondere vom Auftragnehmer angefertigte Zeichnungen und alle dazu gehörenden Unterlagen bleiben sein geistiges Eigentum.
Das Angebot wird unter der Voraussetzung abgegeben, dass alle zur Betreibung der Anlage verwendeten Medien (Wasser, Luft, usw.) nicht aggressiv sind.
Sämtliche Nebenarbeiten (z. B. Maurer-, Stemm-, Verputzer-, Zimmermanns-, Erd-, Elektriker-, Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls Sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.
Montagen und Arbeiten, welche aus nicht von Auftragnehmer zu vertretenden Gründen, ausgeführt bzw. wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.
Bauvorlagen und behördliche Genehmigungen
Der Auftraggeber beschafft auf seine Kosten rechtzeitig die für die Ausführung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen. Ist der Auftragnehmer ihm dabei behilflich, so trägt der Auftraggeber auch die dadurch entstehenden Kosten.
Preise und Zahlung
Die Preise des Angebotes gelten nur bei Bestellung der gesamten Anlage. Wird nach Auftragserteilung, aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, bestellte Ware zurückgegeben, so hat der Auftraggeber die dadurch entstehendenKosten zu tragen.
Wird die Montage aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, unterbrochen, werden die dadurch entstehenden Mehrkosten dem Auftraggeber berechnet.
Der Auftrag wird auf Grund eines Aufmaßes zu den vereinbarten Einheitspreisen abgerechnet, sofern nicht ein Pauschalpreis vereinbart wurde.
Die Preise des Angebotes sind für den Auftragsnehmers für 4 Monate, ab Angebotsdatum gerechnet, bindend. Leistungen, die später als 4 Monate nach Angebotsabgabe erbracht werden, können von Auftragnehmer zuzüglich etwaigen nach Angebotsangabe eingetretenen Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen und einem angemessenen Gemeinkostenzuschlag in Rechnung gestellt werden.
Die Umsatzsteuer wird mit dem zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld geltenden Satz zusätzlich berechnet.
Verlangt der Auftraggeber die Ausführung von zusätzlichen, über das Angebot hinausgehenden Arbeiten, werden diese, nach Ausführung, hinsichtlich Material- und Lohnkosten sowie etwaigen Zuschlägen, gesondert in Rechnung gestellt und sind vom Auftraggeber zu vergüten.
Für die Zahlungen gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) jeweils neueste Fassung.
Der Rechnungsbetrag ist nach Rechnungserstellung sofort, spätestens jedoch 10 Tage nach Rechnungserstellung fällig. Im Falle der Überschreitung der Zahlungsfrist stehen dem Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe der banküblichen Zinsen zu, falls nicht ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen wird. Ab der 2. Mahnung ist der Auftragnehmer berechtigt, zusätzlich 7,50 € Mahngebühren zu berechnen.
Der Auftraggeber ist von der Pflicht zum Steuerabzug nach §48ff Einkommensteuergesetz befreit; die entsprechende Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß EstG liegt dem Auftragnehmer vor und kann im Bedarfsfall zugesandt werden.
Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sichder Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenanten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesen zu Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage- und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden Liefergegenstände mit einem anderem Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentum an den neuen Gegenstandan den Auftragnehmer.
Montage und Ausführungsfrist
Ausführungsfristen sind rechtzeitig zu vereinbaren. Für den Montagebeginn ist Voraussetzung, dass die Arbeiten am Bau so weit fortgeschritten sind, dass die Montage unbehindert durchgeführt werden kann. Die Ausführungsfrist beginnt erst mit der endgültigen Festlegung aller kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für die Ausführung der Anlageund nicht vor der Beibringung der von Auftraggeber nach §8 zu beschaffenden Genehmigungen, sowie nicht vor dem Eingang der vereinbarten Anzahlung.
Die Ausführung ist eingehalten, wenn die Anlage betrieben werden kann, auch wenn Arbeiten, wie z. B. die Isolierung, Teile der regeltechnischen Anlage etc. erst später ausgeführt werden.
Bei der Montage von haustechnischen Anlagen fallen regelmäßig Schneid-, Schweiß-, Auftau- und Lötarbeiten an. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf etwaige Gefahren (z. B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial etc.) zu treffen. Falls sich durch diese Maßnahmen die Montage verzögert, gehen die dadurch entstehenden Kosten zu Lasten des Auftraggebers.
Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Durchführung der Leistung behindert, so hat er dieses dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er gleichwohl Anspruch auf Berücksichtigung der behinderten Umstände, wenn diese dem Auftraggeber bekannt waren.
Verlangt der Auftraggeber die Ausführung der Arbeiten auch bei besonders ungünstigen Witterung, so hat dieser die Vorraussetzungen für den Fortgang der Arbeiten zu schaffen.
Abnahme und Gefahrenübergang
Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. Wird jedoch die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowieder sonstigen entstandenen Kosten. Der Auftraggeber trägt die Gefahr auch vor Abnahme der Anlage, wenn er die Abnahme verzögert oder wenn die Montage aus Gründen, die der Auftragnehmer die bis dahin erstellte Anlage ausdrücklich in die Obhut des Auftraggebers übergibt.
Die Anlage ist nach der Fertigstellung der Leistungen abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Die Anlage gilt nach erfolgreicher probeweiser Inbetriebsetzung als abgenommen, auch wenn der Auftraggeber trotz Aufforderung hierbei nicht mitgewirkt hat. Besonders abzunehmen sind auf Verlangen in sich abgeschlossene Teile der Lieferung. Ist die Anlage ganz oder teilweise in Gebrauch genommen oder verzögert sich die Abnahme ohne Verschuldendes Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Anzeige der Fertigstellung als erfolgt.
Während der probeweisen Inbetriebnahme wird das Bedienungspersonal des Auftraggebers vom Auftragnehmer in der Bedienung der Anlage unterwiesen.
Gewährleistung und Schadensersatz
Für die Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) jeweils neueste Fassung.
Erfüllungsort und Gerichtstand ist Frankfurt am Main.
Sonstiges
Ergänzend gelten die Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) jeweils neueste Fassung.
Ergänzungen oder Änderungen bedürfen der Schriftform.